Satzung der Theklajugend

1. Name und Sitz der Jugendinitiative
Die Jugendinitiative führt den Namen "Theklajugend" und hat ihren Sitz in Welden.

2. Ziele und Aufgaben
Die Jugendinitiative hat das Ziel, die Einrichtung eines Jugendtreffs in Welden durchzusetzen und danach den laufenden Betrieb des Jugendtreffs im Sinne einer demokratischen Selbstverwaltung zu erhalten.
Der Jugendtreff ist eine Einrichtung der offenen Jugendarbeit, die folgende Kriterien erfüllt:
a)
Der Jugendtreff steht grundsätzlich allen Jugendlichen aus Welden offen.
b)
Der Jugendtreff dient den Jugendlichen als ein Ort der Kommunikation und Freizeitbeschäftigung sowie der außerschulischen Jugendbildung.
c)
Der Jugendtreff wird von der "Theklajugend" im Rahmen eines demokratischen Modells selbst verwaltet. Jedes Mitglied hat Einfluss auf das Programm des Jugendtreffs und dessen Ausführung.
d)
Der Jugendrat schafft Angebote für Jugendliche, die der Entfaltung der Persönlichkeit und dem Einüben demokratischer Verhaltensweisen dienen.
e)
Es wird ein Jugendrat gewählt. Bei der Wahl muss auf Parität geachtet werden.

3. Gemeinnützigkeit
Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977, Abschnitt steuerbegünstigte Zwecke.
a)
Einnahmen dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
b)
Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich.
c)
Keine Person darf durch überhöhre oder zweckentfremdende Verwaltungsausgaben begünstigt werden.

4. Mittel der Jugendinitiative
a)
Erlöse aus Veranstaltungen
b)
Erträge aus Vereinsvermögen
c)
Geld- und Sachspenden
d)
Zuschüsse und Subventionen der öffentlichen Hand

5. Mitgliedschaft
a)
Mitglied kann jeder werden, der die Ziele und Aufgaben der Vereinigung unterstützt und mindestens 14 Jahre alt ist, aber noch nicht das 27. Lebensjahr erreicht hat.
b)
Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn sich die Person in herausragender Weise um die Initiative verdient gemacht hat.
c)
Aufnahmeanträge werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
d)
Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten stellen. Der Betroffene hat Anhörungsrecht. Die Mitgliederversammlung entscheidet über einen Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.
e)
Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
- Ausschluss
- Tod

6. Organe der Jugendinitiative
a)
Mitgliederversammlung
b)
Jugendrat

7. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a)
Wahl des Jugendrats
b)
Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes und Entlastung des Jugendrates
c)
Beschluss über Aufnahme in und Ausschluss aus der Initiative
d)
Beschluss über Satzungsänderungen
e)
Festlegung des Arbeitsplanes und der Aktivitäten der Jugendinitiative
f)
Auflösung der Jugendinitiative
g)
Wahl von 2 Kassenprüfern
h)
Beschlussfassung über Verwendung der finanziellen Mittel der Jugendinitiative

8. Jugendrat
Der Jugendrat besteht aus:
a)
2 Vorständen
b)
1 Schriftführer/in
c)
1 Kassier/in
d)
2 Vertretern/innen und deren Stellvertretern/innen im Jugendbeirat der Gemeinde (paritätisch)

9. Beschlussfassung, Protokollführung
a)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle eingetragenen Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte aller davon anwesend ist.
b)
Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen notwendig, die in jedem fall beschlussfähig ist.
c)
Die Wahl der unter "Jugendrat" aufgeführten Organe erfolgt geheim mit einfacher Mehrheit.
d)
Über Beschlüsse muss ein Protokoll angefertigt werden.
e)
Alle Sitzungen sind öffentlich.

10. Aufgaben des Jugendrates
a)
Der Jugendrat führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Er erstellt einen Haushaltsplan und den Jahresbericht.
b)
Die beiden Vorstände vertreten die Initiative nach außen und nach innen.
c)
Der Jugendrat ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und zu einer ordnungsgemäßen Durchführung verpflichtet.
d)
Der Jugendrat wird jeweils auf 1 Jahr gewählt.
e)
Der Jugendrat lädt zu Mitgliederversammlungen ein.

11. Satzungsänderung
a)
Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich mit Neuformulierung der jeweiligen Änderung beim Vorstand eingereicht werden.
b)
Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt ab 01.05.1993 in Kraft und endet mit der Auflösung der Gruppe "Theklajugend".
Vorübergehend bis zum 31.12.1993 gelten abweichend von dem unter "Mitgliederversammlung", Abs. 1 und unter "Jugendrat", Abs. 1 - 4 folgende Bestimmungen:
a)
Der momentane Jugendrat wurde aus 6 Personen bestimmt, 4 Personen wurden in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.
b)
Sitzung des Jugendrates ist einmal pro Woche
c)
Mitgliederversammlungen sollen einmal pro Monat stattfinden.
d)
Die Namen der Mitglieder des Jugendrates wurden der Gemeinde und dem Jugendamt mitgeteilt.
e)
Es werden 5 Abgeordnete in den Jugendbeirat der Gemeinde entsandt.
f)
Der Jugendrat ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorhaben, für die Einhaltung der Hausordnung und die reibungslose Zusammenarbeit Gruppe - Gemeinde - Jugendamt.

13 Auflösung der Initiative
Die Jugendinitiative kann auf Antrag eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer 3/4 Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden. Das vorhandene Inventar und der gesamte Kontobestand gehen in den Besitz der Gemeinde Welden über, beides ist wiederum für die offene Jugendarbeit zu verwenden.