Kinder- und Jugendbeirat - Geschäftsordnung

Der Markt Welden erlässt aufgrund der §§ 7 ff der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat des Marktes Welden folgende Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat.

                                                       Geschäftsordnung
                                                  Kinder- und Jugendbeirat

                                                                      § 1
                                                               Aufgaben


Der Kinder- und Jugendbeirat hat die Aufgaben
- grundsätzliche Anliegen und Fragen, die die Kinder- und Jugendarbeit
  des Marktes Welden betreffen, zu bearbeiten
- sich an der Jugendhilfeplanung des Landkreises Augsburg zu beteiligen
- die Koordinierung verbandlicher und offener Jugendarbeit zu gewährleisten
- die fachliche Begleitung des örtlichen Jugendtreffs bzw. des Jugendrates
   zu übernehmen
- Aktivitäten und Programme des Marktes Welden in Sachen Kinder-
   und Jugendarbeit zu erörtern und zu beschließen
- Haushaltsvorberatungen für den Bereich Kinder- und Jugendarbeit zu tätigen

                                                                      § 2
                                                     Zusammensetzung

Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus folgenden Mitgliedern
- dem/der Bürgermeister/in
- jeweils einem Mitglied der im Marktgemeinderat vertretenen Fraktionen
- Vertretern/innen der örtlichen Vereine, die Jugendarbeit leisten
- jeweils einem/r Vertreter/in der kath. und evang. Kirche
- zwei Vertretern/innen des Jugendrates
- ein Vertreter/in der Hauptschule Welden
Als beratende Mitglieder
- eine/e Vertreter/in des Kreisjugendamtes
- ein/eine Vertreter/in des Kreisjugendringes

                                                                      § 3
                                                                  Vorsitz


Den Vorsitz führt der/die Bürgermeister/in.
Vertretung: 2. Bürgermeister/in

                                                                      § 4
                                         Aufgaben des/der Vorsitzenden

Neben des sich aus der Geschäftsordnung ergebenden Aufgaben (Einladungen zu Sitzungen, Sitzungsleitung) übernimmt der/die Vorsitzende die fachliche Aufsicht über die im Jugendtreff verantwortlichen Personen/Mitarbeiter/innen.

                                                                      § 5
                                                               Sitzungen


Der Kinder- und Jugendbeirat tritt jährlich mindestens vier Mal zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Er ist außerdem auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vorher durch den/die Vorsitzende/n.
Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich.

                                                                      § 6
                                             Beschlüsse, Niederschriften

Der Kinder- und Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über jede Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen, die jeweils vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschrieben wird. Die Niederschrift muss Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die anwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Sie gilt als genehmigt, wenn gegen ihren Inhalt in der auf die Zuleistung an die Mitglieder folgenden Sitzung keine Einwendungen erhoben werden.

                                                                      § 7
                                                         Entschädigung


Die Tätigkeit der Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates ist ehrenamtlich. Für die Teilnahme an Sitzungen werden Entschädigungen gewährt, wie sie in der jeweils geltenden Satzung des Marktes Welden für sonstige ehrenamtlich tätige Gemeindebürger vorgesehen sind.

                                                                      § 8
                                                            Inkrafttreten


Die Geschäftsordnung tritt am 07.06.1993 in Kraft.


Markt Welden


Peter Bergmeir
1. Bürgermeister